Wenn es bei einer Gerichtsverhandlung gerade mal wieder hitzig hergeht – was sich bei Scheidungen leider nicht immer verhindern lasst – habe ich mich schon oft gefragt: Das wäre zu verhindern gewesen, wenn die jetzt wild streitenden Eheleute vor der Hochzeit nicht ganz nach dem Motto „Liebe macht blind“ gehandelt, sondern einen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Zwar kann man darin nicht alle Scheidungsfolgen regeln, da zum Beispiel ein Unterhaltsverzicht eines nicht berufs-tätigen Ehegatten, der alles der Kindererziehung opfert, sittenwidrig wäre. Andere Scheidungsfolgen jedoch, vor allem die nacheheliche Vermögensaufteilung, können im Rahmen eines Ehevertrages sehr wohl geregelt werden, wodurch sich ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermeiden lässt.
Aber auch dann, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gelingt bei Mitwirkung kompetenter und sachorientierter Anwälte und Anwältinnen sehr oft eine einvernehmliche Scheidung. Wenn ich die anwaltliche Mitwirkung hier betone, so hat das seinen guten Grund: Denn auch bei einvernehmlichen Scheidungen gibt es gefährliche rechtliche Fallen, die der oder die Scheidungswillige übersehen, weil man möglichst „schnell und schmerzlos“ geschieden sein will. Die Reue über juristische Fehler mit schwerwiegenden Folgen kommt dann zu spät: Ist die Scheidung einmal rechtskräftig, dann gibt es kein Zurück mehr. Übrigens: Die meisten Richter und Richterinnen begrüßen anwaltliche Mitwirkung bei Ehe-scheidungen. Denn dadurch ist sichergestellt, dass die Scheidungsparteien eine umfassende Aufklärung über die Gesetzeslage und die Scheidungsfolgen erhalten hat.
In einigen Fällen scheitert trotz Bemühens aller Beteiligten eine einvernehmliche Scheidung, weil die Divergenzen unüberbrückbar scheinen. Dann muss das Gericht durch Urteil entscheiden, welchen Ehepartner das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Dieser Verschuldensausspruch hat weittragende Auswirkungen auf die Folgen der Ehescheidung, insbesondere den Ehegattenunterhalt oder etwa die Frage, wer die Wohnung behält. Umso wichtiger ist daher eine optimale anwaltliche Vertretung – und ein wirklich guter Anwalt zeichnet sich nicht nur durch perfekte Aktenkenntnis aus, sondern legt sich für seinen Klienten oder seine Klientin auch wirklich „ins Zeug“: Dazu gehört nicht nur, den eigenen Prozessstandpunkt mit der erforderlichen Nachhaltigkeit und Bestimmtheit zu vertreten, sondern den Klienten auf das Verfahren bestmöglich vorzubereiten und zu coachen.
Der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens kann erst nach rechtskräftiger Scheidung bei Gericht eingebracht werden – und zwar binnen einer Präklusivfrist von einem Jahr, danach wird der Antrag als verfristet zurückgewiesen!
Für die Vermögensaufteilung nach der Scheidung ist es grundsätzlich ohne Relevanz, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Hier gilt: Alles was während der Ehe angeschafft wurde, unterliegt der Aufteilung – unabhängig davon, wer es be-zahlt hat oder, bei Liegenschaften, wer im Grundbuch steht. Ausgenommen sind davon nur Zuwendungen durch Dritte, wie das Erbe oder Schenkungen. Dasselbe gilt für Schulden – auch die sind unter den Eheleuten aufzuteilen.
Strittige Scheidungen sind ganz besonders tragisch, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Dann gibt es nicht nur einen Scheidungsakt, sondern auch ein Pflegschaftsverfahren. Das Pflegschaftsgericht entscheidet darüber, welcher Eltern-teil das Sorgerecht erhält, regelt das Kontaktrecht des anderen Elternteils und die Höhe der Unterhaltszahlungen. Ein gemeinsames Sorgerecht ist bei strittigen Scheidungen naturgemäß schwierig, es fehlt an der Gesprächsbasis.
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